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Geoblocking-Ende: Das Wichtigste für Online-Händler zum EU-Kompromiss

Beim grenzüberschreitenden Online-Handel innerhalb der EU dürfen Kunden nicht mehr unterschiedlich behandelt oder gar benachteiligt werden. Das haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im November 2017 im Rahmen eines EU-Kompromisses zur Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings beschlossen. „(...) Nach den neuen Regeln werden die Europäerinnen und Europäer selbst wählen können, auf welcher Website sie einkaufen wollen, ohne gesperrt oder umgeleitet zu werden. Nächstes Jahr zu Weihnachten wird dies Wirklichkeit sein,“ so Andrus Ansip, Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt.

In welchen Fällen gilt das Geoblocking-Verbot?

In den folgenden konkreten Situationen müssen Verbraucher aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten künftig gleich behandelt werden:

  • Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung (Beispiel: Ein Däne hat Anspruch darauf, einen Fernseher in einem deutschen Online-Shop zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung zu sich nach Hause selbst zu organisieren.)
  • Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen (Beispiel: Ein Rumäne erwirbt Web-Hosting-Leistungen von einem Anbieter aus Griechenland und zahlt für diesen Dienst nicht mehr als ein griechischer Verbraucher.)
  • Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden (Beispiel: Eine niederländische Familie kann direkt eine Reise zu einem Freizeitpark in Frankreich buchen, ohne zu einer niederländischen Website umgeleitet zu werden.)

Kein Rerouting mehr ohne Zustimmung

Online-Händler dürfen Verbraucher aus EU-Ländern künftig nicht mehr automatisch zum jeweiligen nationalen Webshop weiterleiten. Rerouting ist nur noch mit Zustimmung seitens des Verbrauchers erlaubt. Wenn der Nutzer dem Rerouting zugestimmt hat, wird diese Zustimmung jedoch auch für nachfolgende Verkäufe angenommen (gleicher Verbraucher, gleicher Online-Shop). Diese Regelung hat auch Vorteile für den Händler im Verhältnis zu Lieferanten, denn diese können dem Händler ein verbotenes Rerouting seiner Kunden nicht mehr aufzwingen.

Weitere wichtige Grundsätze im Überblick:

  • Kein Lieferzwang: Der Händler ist nicht verpflichtet, in Länder außerhalb seines Geschäftsgebiets zu liefern. Der Verbraucher muss die Lieferung selbst organisieren oder die Ware abholen.
  • Anwendbares Recht: Es gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Händler seinen Sitz hat.
  • Akzeptanz nationaler Zahlungsmittel: EU-Verbraucher sind nicht verpflichtet, mit einer Debit- oder Kreditkarte aus dem Sitzland des Händlers zu zahlen. Der Händler muss also Karten mit vergleichbarer Funktion aus anderen EU-Ländern akzeptieren.
  • Ausgenommene Bereiche: Diese Regeln gelten nicht für Dienstleistungen im Transportbereich (Zugtickets etc.) oder für Dienstleistungen, deren Gegenstand urheberrechtlich geschützt ist (Copyright).

Wann treten die neuen Geoblocking-Vorschriften in Kraft?

Damit insbesondere kleine Händler genügend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen, werden die Regeln erst neun Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten – also voraussichtlich nicht vor Oktober 2018.

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